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Arbeitslosengeld I Arbeitslosengeld I: Nicht jede Arbeit zumutbar

25.03.2007, 17:32

Halle/MZ. - Brigitte S., Querfurt: Beim ALG spricht man vom pauschalierten Nettoeinkommen. Was ist darunter zu verstehen?

Antwort: Die Grundlage für die ALG-Berechnung ist das Bruttoeinkommen der letzten zwölf Beschäftigungsmonate. Davon werden eine Sozialversicherungspauschale von 21 Prozent, die Lohnsteuer entsprechend der Lohnsteuerklasse und der Solidaritätszuschlag abgezogen. Der verbleibende Betrag ist das pauschalierte Nettoeinkommen.

Gudrun W., Merseburg: Ich erhalte ein Jahr lang Arbeitslosengeld (ALG) I und nehme in dieser Zeit an einer sechswöchigen beruflichen Weiterbildung teil. Hat das Auswirkungen auf meinen ALG-Bezug?

Antwort: Die berufliche Weiterbildung verlängert Ihren ALG-Anspruch jeweils um die Hälfte der Weiterbildungszeit, in Ihrem Fall um drei Wochen. Sicher gestellt ist, dass bei weiter bestehender Arbeitslosigkeit nach Ende der Weiterbildung mindestens noch 30 Tage ALG gezahlt wird.

Manuela H., Bernburg: Ich bin 47 Jahre alt, habe acht Jahre lang ununterbrochen gearbeitet und werde jetzt arbeitslos. Wie lange bekomme ich ALG? Fällt ein Kind bei der Höhe ins Gewicht?

Antwort: Sie haben einen ALG-Anspruch von zwölf Monaten. So lange die Voraussetzungen für einen Kindergeld-Anspruch vorliegen, erhalten Sie einen erhöhten Leistungssatz in Höhe von 67 Prozent des pauschalierten Nettoentgeltes. ALG-I-Bezieher ohne Kindergeld-Anspruch bekommen 60 Prozent.

Bernd K., Köthen: Ich bin 58 Jahre alt und habe noch ein Jahr lang Anspruch auf ALG. Befristet auf ein halbes Jahr kann ich jetzt bei einer Zeitarbeitsfirma einen Job bekommen, der 600 Euro unter meinem ALG liegt. Gleicht mir die Agentur die Differenz aus?

Antwort: Sie können laut Paragraph 421 j des Sozialgesetzbuches III die Entgeltsicherung für ältere Arbeitslose über 50 Jahre in Anspruch nehmen. Voraussetzung ist jedoch, dass sie noch einen ALG-Restanspruch von mindestens 180 Tagen besitzen und einen Antrag vor Aufnahme der Beschäftigung stellen. Sie erhalten von der Agentur für Arbeit 50 Prozent der Differenz vom pauschalierten Nettoentgelt, das der ALG-Berechnung zugrunde liegt, und dem Nettolohn der Zeitarbeitsfirma. Die monatliche Differenz muss mindestens 50 Euro betragen.

Egon H., Bad Bibra: Ich habe eine Erwerbsminderung und kann nur sechs Stunden pro Woche arbeiten. Mein auf zwei Jahre befristeter Arbeitsvertrag - er beinhaltet 15 Stunden pro Woche - läuft am 31. Dezember dieses Jahres aus. Ist bei meinem monatlichen Bruttoentgelt von 700 Euro in den zwei Jahren ein Arbeitslosengeld-Anspruch entstanden?

Antwort: Generell zählen Beschäftigungen mit einem Bruttoentgelt über 400 Euro als reguläre versicherungspflichtige Beschäftigungen. Nach Ihrer zweijährigen Arbeit haben Sie ab 1. Januar 2008 einen Anspruch auf ALG I für die Dauer von zwölf Monaten.

Petra W., Saalkreis: Ich bin arbeitslos und habe Aussicht auf eine Beschäftigung. Muss ich die Arbeit annehmen, wenn der Verdienst unter meinem Arbeitslosengeld liegt?

Antwort: Eine Beschäftigung ist nicht zumutbar, wenn das Arbeitsentgelt erheblich niedriger ist als die Berechnungsgrundlage für das Arbeitslosengeld. Als unzumutbar gelten in den ersten drei Monaten der Arbeitslosigkeit eine Minderung um mehr als 20 Prozent und in den folgenden drei Monaten um mehr als 30 Prozent. Ab dem siebten Monat ist sie unzumutbar, wenn das erzielte Nettoeinkommen unter Beachtung der Aufwendungen niedriger ist als das ALG.

Karin N., Halle: Ich bin arbeitslos und habe eventuell Aussicht auf einen Job. Kann der Arbeitgeber von der Agentur für Arbeit für mich einen Eingliederungszuschuss bekommen?

Antwort: Der Arbeitgeber kann bei der Agentur für Arbeit einen Eingliederungszuschuss für Ihre Einstellung beantragen. Der Antrag ist vor dem Abschluss bei der Agentur zu stellen. Ein Rechtsanspruch auf den Eingliederungszuschuss besteht jedoch nicht. Die Agentur entscheidet darüber im Einzelfall.

Eva H., Bernburg: Ich bin 42 Jahre alt und arbeitslos, habe aber einen 165-Euro-Nebenjob. Trotzdem wird von mir verlangt, dass ich mir eine Beschäftigung suche. Ist das richtig?

Antwort: Das Ausüben eines 165-Euro-Nebenjobs entbindet Sie nicht von der Pflicht, sich eine versicherungspflichtige Tätigkeit zu suchen.

Kerstin F., Halle: Da mein Anspruch auf Kindergeld im Juli ausläuft, wurde die Höhe meines Arbeitslosengeldes nur bis dahin festgesetzt. Mein ALG-Anspruch besteht aber noch ein Jahr. Muss ich einen neuen Antrag stellen?

Antwort: Nein. Mit Kindergeld-Anspruch beträgt das ALG 67 Prozent des pauschalierten Nettoeinkommens, ohne 60 Prozent. Daher wurde die Höhe des ALG bis zum Ende der Kindergeldzahlung im Juli befristet festgesetzt. Sie erhalten automatisch von der Agentur für Arbeit einen Änderungsbescheid mit der neuen Höhe Ihres ALG. Gegebenenfalls nimmt die Agentur deshalb noch einmal Kontakt mit Ihnen auf. In jedem Fall erhalten Sie eine Benachrichtigung.

Brigitte M., Quedlinburg: Was muss ich unternehmen, wenn meine Firma in Insolvenz geht? Kann ich mich erst arbeitslos melden, wenn ich eine betriebsbedingte Kündigung erhalte?

Antwort: Nein. Keinesfalls sollten Sie bis zur Kündigung warten. Allerspätestens beim Ausstehen zweier Monatslöhne sollten Sie sich bei der Agentur für Arbeit melden, auch um einen eventuellen Anspruch auf Insolvenzgeld zu sichern. Dieses wird für höchstens drei Monate gezahlt.

Beate V., Merseburg: Mein Antrag auf ALG wurde abgelehnt, da mir als Voraussetzung für den Bezug noch sechs Tage versicherungspflichtige Beschäftigung fehlen. Ist da nichts zu machen?

Antwort: Auch wenn das für Sie hart ist, bei den Voraussetzungen für den ALG-Bezug dürfen per Gesetz keine Ausnahmen gemacht werden. Wer ALG beziehen will, muss eine versicherungspflichtige Tätigkeit von zwölf Monaten vorweisen. Sie können versuchen, eine kurzfristige versicherungspflichtige Arbeit aufzunehmen, um eine versicherungspflichtige Beschäftigungsdauer von zwölf Monaten zu erreichen.

Margit F., Weißenfels: Wie lange bleibt der Restanspruch von Arbeitslosengeld I eigentlich erhalten?

Antwort: Ein Restanspruch auf ALG bleibt grundsätzlich vier Jahre nach seiner Entstehung erhalten.

Dietmar M., Weißenfels: Ich werde wahrscheinlich arbeitslos. Wenn ich dann die 58er Regelung in Anspruch nehme, dann nimmt mich die Agentur ja aus der Arbeitsvermittlung heraus. Ich würde mir aber gerne selbst wieder Arbeit suchen. Geht das denn?

Antwort: Wenn Sie diese Regelung für Arbeitslose, die mindestens 58 Jahre alt sind, in Anspruch nehmen wollen, dann dürfen sie sich natürlich nach wie vor um Arbeit bemühen. Dahinter steht kein Verbot. Wenn Sie jedoch weiter arbeiten wollen, sollten Sie überdenken, ob Sie die Regelung in Anspruch nehmen wollen oder sich von der Agentur für Arbeit bei der Beschäftigungssuche unterstützen lassen wollen.

Reinhard R., Dessau: Nach 42 Arbeitsjahren bin ich arbeitslos geworden und bekomme noch anderthalb Jahre ALG I. Das reicht nicht bis zur Rente. Muss ich Hartz IV in Anspruch nehmen? Gibt es andere Regelungen?

Antwort: Es gibt keine anderen Regelungen, die der Gesetzgeber vorgesehen hat. Sie müssten dann einen Antrag auf ALG II stellen.

Fragen und Antworten notierten Manuela Bank und Dorothea Reinert