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Änderungen für Pendler und Dienstreisende: Steuer 2008

Von Angelika Röpcke 12.03.2009, 08:41

Berlin/dpa. - Wer seine Steuererklärung schon häufiger selbst erstellt hat, kennt sich mit den Dokumenten meist recht gut aus. Der Gesetzgeber hat allerdings auch für das Steuerjahr 2008 wieder an mancher Stelle nachgebessert oder neue Regelungen hinzugefügt.

In diesem Jahr unterscheiden sich vor allem die Möglichkeiten des Kostenabzugs für das Pendeln und für Dienstfahrten von denen im Vorjahr. Erfreulich für Vielfahrer ist zum Beispiel die Rückkehr zur alten Regelung bei der Pendlerpauschale. Der Staat lässt wieder einen Abzug von 30 Cent pro Entfernungskilometer zwischen Haustür und Arbeitsplatz beim zu versteuernden Einkommen zu - «ab dem ersten Kilometer», sagt Anita Käding vom Bund der Steuerzahler in Berlin.

Vorteile hat das allerdings nur, wenn Arbeitnehmer aufgrund der Entfernung zur Arbeit oder weiterer Werbungskosten die entsprechende Pauschale von 920 Euro überschreiten. Und nicht berücksichtigt werden laut Käding weder Unfallkosten noch die tatsächlichen Kosten, die bei der Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln wie der U-Bahn für den Weg von der Wohnung zur Arbeit entstehen, wenn diese höher sind als die Entfernungspauschale.

Eine weitere Änderung betrifft das Schulgeld, das Eltern für ihre Kinder zahlen, die allgemeinbildende Privatschulen besuchen. Bislang gab es keine Obergrenze zur Absetzbarkeit solcher Kosten. Nun hat der Gesetzgeber diese auf 5000 Euro festgelegt und erkennt die Ausgaben damit erstmals nur begrenzt als Sonderausgaben an, erläutert die Stiftung Warentest in Berlin. Dem Jahressteuergesetz zufolge ist Schulgeld für private und kirchliche Einrichtungen zu 30 Prozent als Sonderausgabe abzugsfähig - nach Abzug von Unterkunfts- und Verpflegungskosten. Um den Höchstbetrag auszuschöpfen, müssten Eltern also 16 666 Euro im Jahr Schulgeld zahlen. 30 Prozent davon sind genau 5000 Euro.

Im Vergleich zu 2007 neu geregelt wurde auch das Reisekostenrecht. Zum einen entfällt laut Käding bei längerfristigen Auswärtstätigkeiten die bisherige Drei-Monats-Frist: Auch wer länger als drei Monate auf einer beruflich veranlassten Dienstreise ist, kann seine Fahrt- und Übernachtungskosten steuerlich absetzen. Bis 2007 wurden nur die Kosten für die ersten drei Monate anerkannt. «Eine Ausnahme gilt jedoch für die Verpflegungsmehraufwendungen», sagt Käding. «Diese dürfen weiterhin nur für drei Monate bei der gleichen Auswärtstätigkeit angesetzt oder steuerfrei gewährt werden.»

Eine weitere Neuerung: Um Arbeitgeber zu ermuntern, künftig mehr betriebsinterne Maßnahmen zur Gesundheitsförderung anzubieten, bleiben bis zu 500 Euro pro Beschäftigtem und Jahr nun steuer- und sozialversicherungsfrei. Gesponserte Raucherentwöhnungskurse, Nikotinpflaster, Akupunktur und Tabletten waren als Arbeitslohn bislang grundsätzlich mit Steuerabgaben verbunden. Jetzt gilt für Unternehmen ein Freibetrag von 500 Euro, so der Neue Verband der Lohnsteuerhilfevereine (NVL) in Berlin. Voraussetzung ist, dass die betriebliche Leistung zusätzlich zum Arbeitslohn erbracht wurde. Davon können Steuerzahler indirekt profitieren.

Für Ausbilder, Dozenten, Betreuer, Erzieher, Künstler oder Pfleger, die nebenberuflich tätig sind, ist fortan ein höherer Betrag von der Steuer befreit. Die sogenannte Übungsleiterpauschale wurde auf 2100 Euro angehoben. Auf Einnahmen aus derartigen Tätigkeiten werden bis zu einem Betrag von 2100 Euro also keine Steuern oder Sozialabgaben fällig. Bisher lag die Grenze laut NVL bei 1848 Euro.

Wer nachträglich erkennt, dass er in seiner Steuererklärung einen Fehler gemacht hat, sollte das beim Finanzamt so schnell wie möglich korrigieren. Dazu besteht eine gesetzliche Pflicht, denn die Angaben beeinflussen, ob mehr oder weniger Steuern zu zahlen sind, erläutert Nora Schmidt-Keßeler von der Bundessteuerberaterkammer in Berlin. «Für die Einkommenssteuererklärung 2008 geht das bis Ende des Jahres 2013.»

Manchmal vertun sich der Expertin zufolge die Steuerzahler auch zu ihren Ungunsten. Dann gelte: Den Fehler möglichst schnell beim Finanzamt melden, «bevor der Steuerbescheid kommt oder spätestens innerhalb der einmonatigen Einspruchsfrist nach dem Erhalt des Bescheides».