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Altersversorgung Altersversorgung: Ostrente zieht mit in den Westen

05.03.2004, 17:49

Halle/MZ. - Günter B., Eisleben: Nehme ich als Rentner bei einem Umzug aus den neuen in die alten Bundesländer meine Rente in der gleichen Höhe mit oder bekomme ich dann eine Altersrente West angerechnet?

Antwort: Rentner, die von Ost nach West beziehungsweise umgedreht umziehen, nehmen ihre Rente grundsätzlich in der gleichen Höhe mit. Die Berechnungsgrundlage verändert sich nicht. Lediglich eine Hinterbliebenenrente verändert sich geringfügig, da die Einkommensfreibeträge unterschiedlich sind. Sie betragen in den neuen Bundesländern bei Witwenrenten 606,41 Euro, in den alten 689,83 Euro.

Werner B., Sangerhausen: Inwieweit werden die Urteile des Bundessozialgerichts hinsichtlich des Grundfreibetrags bei der Anrechnung der Unfallrente umgesetzt? Gibt es hier nun endlich eine Lösung?

Antwort: Das Bundessozialgericht hat in zwei Urteilen entschieden, dass bei der Anrechnung der Unfallrente im Beitrittsgebiet ebenfalls die Grundrente (West) zu Grunde gelegt werden muss. Zur Umsetzung dieser Urteile ist eine Abstimmung der Rentenversicherungsträger für eine einheitliche Verfahrensweise erforderlich. Daran wird derzeit gearbeitet.

Petra L., Bitterfeld: Gibt es bei der Altersrente für Frauen Veränderungen oder kann ich diese Rente noch in Anspruch nehmen? Ich bin im September 1950 geboren.

Antwort: Die Altersrente für Frauen beinhaltet die Möglichkeit, mit 60 Jahren in Rente zu gehen. Sie gilt für Frauen, die wie Sie vor dem 1. Januar 1952 geboren worden sind. Wenn Sie diese Voraussetzung erfüllen und zudem 15 Jahre Beitragszeiten haben sowie nach dem 40. Lebensjahr mehr als zehn Jahre Pflichtbeträge in die gesetzliche Rentenversicherung eingezahlt haben, können Sie diese Rente in Anspruch nehmen. Allerdings müssen Sie Abschläge in Kauf nehmen. Diese Regelung gilt nach wie vor. Es ist keine Veränderung im Gespräch.

Karin F., Thale: Ich bin am 3. Januar 1952 geboren. Kann ich mit Abschlägen in die Altersrente für Frauen ab 60 gehen?

Antwort: Nein, für ab dem 1. Januar 1952 Geborene gibt es die Altersrente für Frauen nicht mehr. Sie könnten frühestens mit 62 Jahren und entsprechenden Rentenabschlägen die Altersrente für langjährig Versicherte in Anspruch nehmen.

Franziska G., Eisleben: Ich habe gehört, dass es die Altersrente für Frauen ab 60 nur aus der Arbeitslosigkeit heraus gibt?

Antwort: Das ist falsch. Die Altersrente für Frauen ab 60 hat mit Arbeitslosigkeit nichts zu tun. Wenn Sie die Voraussetzungen erfüllen, können Sie die Altersrente für Frauen in Anspruch nehmen - auch aus einer Beschäftigung heraus.

Renate F., Muldenstein: Ich beziehe seit 1991 eine Invalidenrente. Kann ich jetzt mit 60 ohne Abschlag in Rente gehen?

Antwort: Sie können die Altersrente für schwer behinderte Menschen beantragen. Sie ist ab 60 Jahre möglich, wenn Sie 35 Jahre rentenrechtliche Zeiten vorweisen können.

Gerhard K., Wittenberg: Seit 1990 erhalte ich eine Erwerbsunfähigkeitsrente (EU-Rente). Im Jahr 2005 werde ich 60 Jahre. Erhalte ich dann eine Altersrente oder bleibt es bei meiner EU-Rente?

Antwort: Wenn Sie auf 35 Jahre rentenrechtliche Zeiten verweisen können, haben Sie mit 60 einen Anspruch auf die Altersrente für schwer behinderte Menschen und können einen entsprechenden Antrag stellen. Sollte die Rentenberechnung ergeben, dass die bisher gezahlte EU-Rente höher ist als die Ihnen dann zustehende Altersrente, bleibt es bei der bis dahin gezahlten Rentenhöhe. Ist die Altersrente aber höher als die EU-Rente, erhalten Sie die höhere Altersrente.

Martin W., Halle : Ich bin 62 Jahre, werde arbeitslos. Entstehen mir rentenrechtliche Nachteile, wenn ich bei der Agentur für Arbeit den Paragraph 428 unterschreibe?

Antwort: Nein, aus rentenrechtlicher Sicht verpflichten Sie sich mit der Unterschrift unter diesen Paragraphen, zum frühestmöglichen Zeitpunkt ohne Abschlag in die Altersrente zu gehen. Da entsteht Ihnen keinerlei Nachteil. Entgegen Ihrem Wunsch kann Sie keiner in eine Rente mit Abschlag zwingen.

Martina N., Wittenberg: Ich war versicherungspflichtig beschäftigt, von 1993 bis 2000 jedoch selbstständig. In dieser Zeit habe ich freiwillige Beiträge in die gesetzliche Rentenversicherung gezahlt. Jetzt kann ich nicht nachvollziehen, dass ich nicht in die Altersrente für Frauen gehen kann, weil mir noch Beitragsjahre fehlen. Wieso zählen die Beiträge aus meiner selbstständigen Tätigkeit nicht? Ich bin jetzt wieder beschäftigt, werde aber arbeitslos.

Antwort: Ihre damals freiwillig gezahlten Beiträge in die gesetzliche Rentenversicherung aus der Selbstständigkeit heraus zählen in der Tat nicht für die Erfüllung der besonderen Anspruchsvoraussetzung. Sie dienen unter anderem der Aufrechterhaltung des Erwerbsminderungsschutzes. Die Voraussetzung für die Altersrente für Frauen sind nach dem 40. Lebensjahr mehr als zehn Pflichtbeitragsjahre. Über ihre individuellen Rentenansprüche sollten Sie sich unbedingt beraten lassen.

Christa E., Halle:Ich bin mit meinem Rentenbescheid nicht einverstanden. In welcher Frist kann ich Widerspruch einlegen?

Antwort: Die Widerspruchsfrist beträgt einen Monat. Sie können jedoch auch danach bei entsprechender Begründung die Überprüfung Ihres Bescheides beantragen.

Paul B., Halle: Ich bekomme bereits seit fünf Jahren Rente und wurde jetzt von meiner Sparkasse informiert, dass ich sie erst am letzten Bankarbeitstag eines Monats überwiesen bekomme. Wieso? Ich denke, die Neuregelung gilt nur für Neurentner?

Antwort: Tatsache ist, dass die Rentenauszahlung für Neurentner mit einem Rentenbeginn ab 1. April 2004 und später immer erst zum Monatsende erfolgt. Bereits laufende Renten wie bei Ihnen sind von dieser Verschiebung des Auszahltermins aber nicht betroffen. Sie bekommen die Rente weiterhin im Voraus. Allerdings ist es in der Vergangenheit vorgekommen, dass die Banken die Rente bereits am vorletzten Arbeitstag eines Monats überwiesen haben. Das darf es nicht mehr geben: Ihre Rente wird erst am letzten Bankarbeitstag überwiesen.

Gerd P., Wolfen: Ich bekomme eine Erwerbsunfähigkeitsrente, werde jetzt 65. Muss ich einen Antrag auf Regelaltersrente stellen?

Antwort: Die Umwandlung Ihrer Rente erfolgt von Amts wegen. Sie erhalten hierzu von Ihrem Rentenversicherungsträger jedoch ein Formular, um bestimmte offene Sachverhalte zu klären.

Sigrid W., Dessau: Auf dem Feststellungsbescheid zu meiner Kontenklärung steht, dass Zeiten der Hochschulausbildung nur vorgemerkt sind. Wieso werden die nicht gleich mit berücksichtigt?

Antwort: Die Zeiten der schulischen Ausbildung - in Ihrem Fall wegen Hochschulbesuchs - wurden teilweise lediglich vorgemerkt, da der zeitliche Umfang der Anrechnung und die Bewertung erst bei der Feststellung der Rente nach dem dann geltenden Recht vorgenommen wird. Im Übrigen plant der Gesetzgeber Einschnitte bei der Bewertung von Zeiten der schulischen Ausbildung - mit Ausnahme von Fachschulzeiten und Zeiten der Teilnahme an berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen.

Gudrun Z., Weißenfels: Ich habe zu DDR-Zeiten meine kranke Mutter gepflegt, was auch im SV-Buch vermerkt ist. Wird das bei der Rente berücksichtigt?

Antwort: Nein, Ihre Pflegezeit wird nicht angerechnet.

Edith K., Naumburg: Ich habe eine Kontenklärung machen lassen und gesagt, ich hätte halbtags gearbeitet. Ich war aber sechs Stunden beschäftigt. Soll ich mich noch einmal melden?

Antwort: Nein, das brauchen Sie nicht, der Umfang der täglichen Arbeitszeit ist unerheblich für die Rentenanwartschaft oder -höhe. Die Rente wird nach Ihrem versicherten Arbeitsentgelt berechnet.

Werner H., Halle: Ich bin arbeitslos, bekomme BU-Rente und Arbeitslosengeld. Wegen dieses Hinzuverdienstes wurde mir die Rente gekürzt. Dabei wurde nicht vom ausgezahlten Arbeitslosengeld ausgegangen, sondern vom höheren Bemessungsentgelt. Ist das rechtens?

Antwort: Ja, laut Gesetz wird das dem Arbeitslosengeld zugrunde liegende Bemessungsentgelt berücksichtig, nicht der Auszahlbetrag des Arbeitslosengeldes.

Fragen und Antworten notierten unsere Redakteurinnen Kerstin Metze und Dorothea Reinert.