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Stichwort Stichwort: Begnadigung

07.05.2007, 12:22

Berlin/dpa. - Eine Begnadigung unterscheidet sich klar vom Aussetzen einer (Rest)Strafe auf Bewährung. Allerdings kann der Bundespräsident eine Begnadigung auch mit Auflagen verbinden. Vorschriften dafür gibt es aber nicht.

Eine Begnadigung steht im freien Ermessen des Bundespräsidenten. Artikel 60 des Grundgesetzes bestimmt: Der Bundespräsident «übt im Einzelfalle für den Bund das Begnadigungsrecht aus». Sein Recht unterliegt keiner Kontrolle durch Gerichte oder Exekutive. Wann es greift, regelt Paragraf 452 der Strafprozessordnung. Das sind alle Fälle, die von der Gerichtsbarkeit des Bundes behandelt wurden, vor allem Staatsschutzdelikte. Reue ist keine Voraussetzung für eine Begnadigung. Doch ungeschriebener Maßstab ist, dass ein Gnadenakt das Urteil nicht aushöhlen darf. Das setzt die Verbüßung einer angemessenen Strafe voraus.

Wie ein Bundespräsident mit einem Gnadengesuch verfährt, bleibt ihm überlassen. Keine Vorschrift regelt das. Er kann sich öffentlich erklären oder es bei einer knappen Mitteilung belassen. Eine Begnadigung muss er auch nicht begründen. Artikel 58 des Grundgesetzes regelt allerdings: «Anordnungen und Verfügungen des Bundespräsidenten bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Gegenzeichnung durch den Bundeskanzler oder durch den zuständigen Bundesminister.»

Im Falle einer Begnadigung wäre dafür das Bundesjustizministerium zuständig. Rechtlich strittig ist, ob Ministerin Brigitte Zypries (SPD) dabei einen Entscheidungsspielraum hat, also die Gegenzeichnung auch verweigern kann oder die Entscheidung des Bundespräsidenten akzeptieren muss. Die Köhler-Vorgänger Richard von Weizsäcker, Roman Herzog und Johannes Rau haben sieben ehemalige RAF-Terroristen begnadigt. Die jeweiligen Bundesregierungen haben die Entscheidung akzeptiert.