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MZ-Rentenserie - Letzter Teil MZ-Rentenserie - Letzter Teil: Ohne Nachweise keine Ansprüche

31.05.2011, 19:26

Halle (Saale)/MZ. - Günter S., Burgenlandkreis: Große Anerkennung für Ihre Beitragsserie zur Rentenproblematik! Die unterschiedlichen Aspekte sind gut und anschaulich erklärt, auch die zu den Zusatzversorgungen, auf die sich meine Frage bezieht: Ich gehe im nächsten Jahr in Rente. Bis 1995 habe ich im Ingenieurberuf gearbeitet. Kann ich die Zusatzversorgung für die technische Intelligenz beantragen? Eine Ingenieursurkunde habe ich nicht.

Antwort: Laut verschiedener Gerichtsurteile können auch Ingenieure ohne Urkunde unter bestimmten Bedingungen in die Zusatzversorgung für die technische Intelligenz einbezogen werden. Dementsprechend können Sie bei der Auskunfts- und Beratungsstelle der Rentenversicherung einen Antrag darauf stellen. Sie sollten dazu alle Arbeitsunterlagen und SV-Bücher mitnehmen. Wichtig in dem Zusammenhang ist, dass der Betreffende am 30. Juni 1990 in einem volkseigenen Betrieb als Ingenieur gearbeitet hat, dass eine Ingenieurausbildung nachweisbar ist und dass eine Tätigkeit im ingenieurtechnischen Bereich ausgeübt wurde.
Kurt Stammberger, Harzgerode: Ihre gut erklärende Serie zum Thema Rente animiert mich, bereits Rentenbezieher, nachzufragen, wie ich erkennen kann, ob meine Intelligenzversorgung als Arzt in die Rentenberechnung eingeflossen ist.

Antwort: Schauen Sie in Ihren Versicherungsverlauf. Wenn Sie hier die Abkürzung AAÜG finden, so bedeutet das, dass die Zusatzversorgung für Ärzte (AAÜG) bei Ihrer Rentenberechnung berücksichtigt worden ist.

Christine F., Halle: Mein Mann und ich haben zu DDR-Zeiten die FZR (Freiwillige Zusatz-Rentenversicherung) bezahlt. Wie wird dies bei der Rente berücksichtigt?

Antwort: Die in der DDR zur FZR gezahlten Beiträge werden bei der Berechnung der Rente berücksichtigt und erhöhen sie. Hatten Sie beispielsweise einen Verdienst in der damaligen Währung von monatlich 900 Mark, waren 600 Mark monatlich in der Rentenversicherung beitragspflichtig. Den Rest, also 300 Mark, konnte man über die FZR absichern. In diesem Fall werden dann auch 900 Mark (umgerechnet in Euro) monatlich der Rente zugrunde gelegt.

F. Richter, Halle: Wenn die Aufbewahrungsfristen für Lohnunterlagen von ehemaligen DDR-Betrieben am 31. Dezember 2011 ablaufen, kann ich denn die Betriebe um die Herausgabe der Papiere bitten?

Antwort: Die Unternehmen sind nicht dazu verpflichtet, die Papiere herauszugeben. Allerdings können Sie schriftlich um eine Bescheinigung über Ihre Lohn- und Gehaltsunterlagen bitten. In einigen Fällen ist die Herausgabe aber kostenpflichtig. Falls ein Betrieb nicht mehr besteht, sollten Sie sich an die Rentenversicherung wenden. Die Beratungsstellen können Auskunft geben, in welchen Archiven die entsprechenden Unterlagen zu finden sind.

Gerlinde Krause, Dessau-Roßlau: Mein Mann, 2002 verstorben, hat die Hochschule Merseburg mit dem Abschluss Diplomchemiker absolviert und war als solcher 30 Jahre in der Filmfabrik Wolfen beschäftigt. Angenommen, Diplomchemiker würde in Zukunft für die Zusatzversorgung der technischen Intelligenz anerkannt, würde sich das auf meine große Witwenrente auswirken?

Antwort: Zunächst ganz klar: Diplomchemiker gehören laut Rechtsprechung nicht zum Kreis der Berechtigten für die Zusatzversorgung der technischen Intelligenz. Wenn Ihr Mann nach Ihrer fiktiven Annahme dazu gehören würde, müsste die Rentenberechnung Ihres Mannes korrigiert und davon abgeleitet Ihre Witwenrente angepasst werden.

Monika Hanschke, Köthen: Wie fließen Jahresendprämien-Werte in die Rentenberechnung ein? Da ich meine Jahresendprämien nicht exakt nachweisen kann, könnten ab 1985 meine Kontoauszüge als Nachweis dienen?

Antwort: Jahresendprämien-Werte gehen wie normales Arbeitsentgelt in die Rentenberechnung ein. Auch diese Beträge werden mit den Werten der Anlage 10 Sozialgesetzbuch VI (Werte zur Umrechnung der Beitragsbemessungsgrundlagen des Beitrittgebietes) auf Westniveau hochgewertet. Insgesamt gilt die Beitragsbemessungsgrenze auch hier als Höchstabsicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung. Das Problem, Nachweise für leistungsgerechte und damit individuell verschiedene Prämien aufzubringen, ist bekannt. Kontoauszüge könnten ausreichen.

Erika Ahlhelm, Eisleben: Sie haben die Rentenproblematik in den vergangenen Tagen so schön erklärt, vielleicht können Sie auch bei der Rente meines Mannes helfen: Er war Gaststättenleiter, ist in den 70er Jahren aus politischen Gründen verhaftet worden, hat in Naumburg im Gefängnis gesessen und währenddessen eineinhalb Jahre im einer Metallfabrik gearbeitet. Diese Zeit wurde arbeitsmäßig nicht gezählt und somit bei seiner Rentenberechnung nicht berücksichtigt. An wen können wir uns wenden?

Antwort: Die Problematik Ihres Mannes fällt unter das "Vierte Gesetz zur Verlängerung rehabilitierungsrechtlicher Vorschriften für Opfer der politischen Verfolgung in der ehemaligen DDR". In diesem Rahmen sind die Antragsfristen im strafrechtlichen, im verwaltungsrechtlichen und im beruflichen Rehabilitierungsgesetz bis zum 31. Dezember 2019 verlängert worden. Sollte Ihr Mann in diesem Zusammenhang rehabilitiert werden, würde er in der Rentenberechnung so gestellt werden, als hätte keine politische Verfolgung stattgefunden und die von Ihnen genannten Jahre könnten rentenrechtlich berücksichtigt werden. Ihr Mann sollte unter Betreff berufliches Rehabilitierungsgesetz einen Antrag stellen und seinen Fall schildern. Der Antrag müsste an das Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt, Willy-Lohmann-Straße 7, 06114 Halle, gerichtet sein. Man wird sich mit Ihrem Mann in Verbindung setzen.

Helga Herold, Merseburg: Ich bin 58 Jahre und habe einen Schwerbehindertenausweis mit 50 Prozent. Seit März 1999 beziehe ich Erwerbsunfähigkeitsrente. Muss ich mit Abzügen rechnen, wenn ich dann mit 65 Jahren Altersrente erhalte?

Antwort: Der Betrag, den Sie als EU-Rente bekommen, ist geschützt. Das heißt, auch wenn der Bescheid über Ihre Altersrente geringer ausfällt, ist Ihnen die Höhe der EU-Rente sicher. Allerdings besteht für Sie die Möglichkeit, bereits vor dem 65. Lebensjahr Ihre Rente umzuwandeln. Wenn Sie Jahrgang 53 sind, genau nach Ablauf von 60 Jahren und sieben Monaten. Voraussetzung dafür ist Ihr Ausweis über Schwerbehinderung, außerdem müssen Sie mindestens 35 Jahre rentenrechtliche Zeiten haben. Sie sollten sich kurz vor Ihrem 60. Geburtstag an eine Beratungsstelle der Rentenversicherung wenden und prüfen lassen, wie sinnvoll eine frühzeitige Umwandlung der Rente für Sie ist.

Bruno Dengler, Mansfeld: Mir geht es um die Berücksichtigung der Jahresendprämien für die Rentenberechnung. Für 19 Jahre Arbeit in einem volkseigenen Betrieb (VEB) kann ich für diese Prämien keinen Nachweis erbringen. Die damals üblichen Listen für die Jahresendprämien existieren nicht mehr. Zeugen werden nicht anerkannt. Ich empfinde das als Diskriminierung. Außerdem: Wieso gibt es für Lehrer pauschale Festlegungen und für mich gilt das nicht?

Antwort: Es ist, wie Sie beschreiben: Die Nachweisführung der Jahresendprämien-Zahlung hat in den letzten Jahren verstärkt zu Problemen geführt, da Unterlagen dafür nicht mehr vorhanden sind und Zeugenaussagen in der Regel nicht zugelassen werden. Bei Lehrern gibt es ein pauschalisiertes Verfahren zur Anerkennung von Jahresendprämien. Dazu bedient man sich der vorhandenen Versorgungsordnung für Lehrer in der DDR (pauschale Prämiensummen zum Tag des Lehrers entsprechend der pädagogischen Zugehörigkeit). Eine solche Verfahrensweise hat es in den VEB nicht gegeben. Hier handelte es sich ausschließlich um individuelle Festlegungen der Jahresendprämien-Zahlung. Die Problematik wird zurzeit bei den Sozial- und Landessozialgerichten verhandelt. Eine Möglichkeit besteht zum Beispiel darin, alte Hefte mit FDGB-Marken einzureichen. Denn bei einem höheren Gehalt wurden ja auch andere Marken eingeklebt. Dies könnte zumindest als Indiz für eine Prämienzahlung herangezogen werden.

Gudrun S., Dessau-Roßlau: Meine Rente enthält einen Auffüllbetrag. Es kann doch nicht sein, dass ich dadurch an keiner Rentenerhöhung teilnehme? Ich bin seit 1990 Altersrentnerin.

Antwort: Durch die Umstellung von Ost- in Westrenten hätte so mancher Ostrentner sehr viel weniger Rente erhalten. Damit das nicht passiert, wurde damals der sogenannte Auffüllbetrag eingeführt. Gleichzeitig ist gesetzlich geregelt worden, dass vom 1. Januar 1996 an dieser Auffüllbetrag bei jeder Rentenanpassung so lange abgeschmolzen wird, bis der eigentliche Rentenzahlbetrag erreicht ist. Da das bei Ihnen noch nicht der Fall ist, werden Rentenerhöhungen für Sie leider nicht spürbar.

Bärbel Bachmann, Zeitz: Mein Mann hat 1983 die Ingenieursschule als Ingenieurpädagoge abgeschlossen und als solcher gearbeitet. Davor war er Lehrausbilder. Käme er für die Zusatzversorgung technische Intelligenz in Frage?

Antwort: Laut Rechtsprechung gehören Ingenieurpädagogen grundsätzlich nicht zum Kreis der Berechtigten für das Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz. Das trifft auch auf folgende Tätigkeiten zu: Ökonomen, Chemiker, Physiker, Planer, Mitarbeiter Kader und Bildung.

Reinhard Möller, Halle: Ich beziehe Altersrente und erfülle alle Bedingungen, um zur technischen Intelligenz zu zählen. In der DDR habe ich im Rahmen der Zusatzversorgung SV-Beiträge für meinen vollen Verdienst gezahlt. Das fällt mir jetzt bei der Rentenberechnung auf die Füße. Ist das richtig?

Antwort: Ab 1. Januar 1977 bestand die Möglichkeit, den vollen Verdienst über die FZR zu versichern. Wenn Sie dies genutzt haben, dann spüren Sie nun tatsächlich keinen positiven Effekt mehr. Möglich ist sogar, dass Kollegen von Ihnen, die damals lieber gespart haben, heute den gleichen Effekt in der Rente haben wie Sie.

Bert M., Wittenberg: Ist es für Ärzte möglich, zusätzliche Verdienste, beispielsweise durch Sonderdienste rentenrechtlich geltend zu machen?

Antwort: Ja, wenn die Beitragsbemessungsgrenze als Höchstabsicherung noch nicht erreicht ist und eine entsprechende Nachweisführung erfolgt.

Edda Russ, Wiederstedt: Ich habe das uneheliche Kind meines Sohnes großgezogen. Die leibliche Mutter hatte allerdings das Sorgerecht und das Kind war bei ihr gemeldet. Stimmt es, dass ihr die Kindererziehungszeit angerechnet wird?

Antwort: Ja. Für Kinder, die bis zum 31.12.1991 geboren wurden, wird ein Jahr Kindererziehungszeit positiv für die Rente berücksichtigt. Solange das Sorgerecht bei ihr liegt, ist sie anspruchsberechtigt. Für Kinder, die ab dem 1.1.1992 geboren wurden, beträgt die Kindererziehungszeit sogar drei Jahre.

Gerd P., Merseburg: Unter welchen gesundheitlichen Voraussetzungen erhalte ich eine Rente wegen voller oder wegen teilweiser Erwerbsminderung?

Antwort: Welche Rente gewährt wird, richtet sich ausschließlich danach, wie lange man noch täglich auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt tätig sein kann. Liegt das Leistungsvermögen unter drei Stunden täglich, gibt es die Rente wegen voller Erwerbsminderung, bei drei bis unter sechs Stunden die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung. Bei Personen, die vor dem 2. Januar 1961 geboren sind, wird Berufsschutz geprüft.

Bettina R., Bitterfeld-Wolfen: Könnte ich, 1951 geboren, mit 60 Jahren meine Altersrente in Anspruch nehmen?

Antwort: Weibliche Versicherte der Jahrgänge bis 1951 können die Altersrente für Frauen in Anspruch nehmen und mit 60 Jahren mit Abschlägen von 18 Prozent (pro Jahr 3,6 Prozent Rentenabschläge) in die Altersrente gehen. Allerdings müssen die Voraussetzungen dafür erfüllt sein: eine Wartezeit von 15 Jahren und nach dem 40. Lebensjahr mindestens 121 Kalendermonate Pflichtbeiträge.

Für Fragen rund um die Rente steht Interessierten auch die kostenfreie Service-Hotline der Deutschen Rentenversicherung zur Verfügung. Telefonisch ist sie zu erreichen unter 0800 1000 48090.

Fragen und Antworten notierten Dorothea Reinert und Kornelia Noack.