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Hintergrund Hintergrund: Gesetzespläne und Schritte bis zur möglichen Bank-Verstaatlichung

18.02.2009, 15:06

Berlin/dpa. - Der Gesetzentwurf ist ausschließlich auf den schwerangeschlagenen Finanzkonzern Hypo Real Estate (HRE) zugeschnitten,der Beginn einer Enteignung ist bis Ende Juni befristet. Vor diesemallerletzten Schritt müssen andere Maßnahmen gescheitert sein, umeine staatliche Kontrollmehrheit an der HRE zu erlangen. Nachfolgenddie möglichen Stufen bis hin zur Enteignung als «ultima ratio».

WEITERE VERHANDLUNGEN: Der Bund verhandelt seit vergangener Woche mitdem HRE-Großaktionär J.C. Flowers über eine mögliche Übernahme derAnteile. Der US-Milliardär kontrolliert etwa 24 Prozent der Anteileund kann wichtige Kapitalmaßnahmen blockieren. Flowers ist mitten inder Finanzkrise bei dem Münchner Institut eingestiegen und hatbereits rund eine Milliarde Euro verloren. Die Verhandlungen mitFlowers haben noch kein Ergebnis gebracht. Es geht auch um den Preis.

STAATSEINSTIEG I: Der Staat gibt über den Bankenrettungsfonds SoFFinder HRE zunächst eine Finanzspritze und erhält im Gegenzug Aktien.Der SoFFin kann sich nach dem bisherigen Banken-Rettungspaket abernur einen Anteil von maximal rund 33 Prozent an der HRE sichern.Dafür ist keine Zustimmung durch die Hauptversammlung erforderlich.Damit hätte der Bund also nicht die erhoffte Kontrollmehrheit an derHRE von 75 Prozent und einer Aktie oder mehr als 90 Prozent.

RETTUNGS-HAUPTVERSAMMLUNG: Nach Billigung der als «besonderseilbedürftig» eingestuften Gesetzespläne könnte noch für Anfang Aprileine Sonder-Hauptversammlung einberufen werden. Ziel ist, dass nachdem Bundestag der Bundesrat am 3. April zustimmt. Auf dem Treffen derAktionäre könnten dann Kapitalmaßnahmen zur Rettung erfolgen: EineKapitalerhöhung und ein Kapitalschnitt, bei dem die Zahl der Aktienverringert und Verluste ausgeglichen werden. Die deutliche Erhöhungdes HRE-Kapitals würde nur der SoFFin mitmachen.

GESETZESÄNDERUNGEN: Um die Kontrollmehrheit zu erlangen, sieht derEntwurf Änderungen im Gesellschaftsrecht vor. Zur Einberufung einersolchen Rettungs-Hauptversammlung beträgt die Frist nur noch einenTag. Nach dem 2. August 2009 muss 21 Tage vorher eingeladen werden.Die Mehrheiten für Kapitalbeschlüsse werden auf 50 Prozent plus eineStimme reduziert, wenn 50 Prozent des Eigenkapitals vertreten sind.«Aktionäre, die eine für den Fortbestand der Gesellschafterforderliche Kapitalmaßnahme, insbesondere durch ihreStimmrechtsausübung oder die Einlegung unbegründeter Rechtsmittelverzögern oder vereiteln, sind (...) zum Schadensersatzverpflichtet», heißt es. Beschlüsse der Hauptversammlung sollen«unverzüglich» ins Handelsregister eingetragen werden.

ÜBERNAHMEANGEBOT: Der Bund kann als weiteren Schritt allen Aktionärenauch ein Kaufangebot unterbreiten. Die Annahmefrist beträgt nach demGesetzentwurf nur noch zwei Wochen. Auch benötigt er nach den Plänennur 90 Prozent, um restliche Aktionäre hinauszudrängen. Bisher istfür so ein «Squeeze out» eine Schwelle von 95 Prozent nötig.

ENTEIGNUNG: Wenn Aktionäre den Kapitalmaßnahmen nicht mehrheitlichzustimmen oder gegen die Schritte klagen wollen und alle andereMaßnahmen gescheitert sind, will der Bund eine Enteignung als «ultimaratio» angehen. Das Enteignungsverfahren muss bis 30. Juni 2009eingeleitet werden. Die Rechtsverordnung zur Umsetzung kann nur biszum 31. Oktober 2009 erlassen werden. Über die Gültigkeit entscheidetdas Bundesverwaltungsgericht. Die Aktionäre müssen angemessenentschädigt und bei einer Re-Privatisierung bevorzugt werden.