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Hintergrund Hintergrund: Das Kirchhof-Modell zur Steuerreform

Von Michael Beumer 13.11.2003, 13:53

Berlin/ddp. - In der Steuerpolitik jagt derzeit ein radikaler Reformvorschlag den anderen. Am Donnerstag legte der frühere Verfassungsrichter Paul Kirchhof sein Bundessteuergesetzbuch vor. Die Nachrichtenagentur ddp stellt die Kernpunkte des Entwurfs vor.

Kirchhofs Gesetzentwurf setzt auf VEREINFACHUNG: Er kommt mit 23 Paragraphen auf 9 Seiten aus. Zweck der Besteuerung sind Einnahmen für den Fiskus, auf Lenkungs- und Subventionsnormen soll verzichtet werden, da diese in die Entscheidungsfreiheit des Bürgers eingreifen und einzelne begünstigen.

Die bislang sieben Einkunftsarten (etwa nichtselbstständige Arbeit, Kapitalvermögen, Verpachtung) werden zu einer EINKUNFTSART zusammengefasst, so dass alle Einkünfte gleich behandelt werden.

Im Kirchhof-Plan gilt ein EINHEITLICHER STEUERSATZ von 25 Prozent. Eine Progression wird durch Grundfreibeträge sowie eine 40-prozentige und 20-prozentige Freistellung des Einkommens von der Steuerpflicht in bestimmten EINKOMMENSTUFEN erreicht. Unter dem Strich bedeutet dies: Pro Kopf ist ab der Geburt ein Grundfreibetrag von 8000 Euro im Jahr vorgesehen. Ferner sollen 2000 Euro jährlich als «Vereinfachungsfreibetrag» pauschal freigestellt werden. Damit wären kleine Einkommen bis 10 000 Euro grundsätzlich steuerfrei. Die nächsten 5000 Euro würden mit 15 Prozent und die nächsten mit 20 Prozent besteuert. Ab 20 001 Euro greift bei einem Alleinverdiener der volle Steuersatz. EHELEUTE können ihre Freibeträge übertragen und Einkünfte miteinander verrechnen.

Die KÖRPERSCHAFTSTEUER entfällt, indem eine so genannte steuerjuristische Person eingeführt wird, unter die sämtliche Unternehmensformen fallen, an denen mehrere Personen beteiligt sind. Die Besteuerung ist damit unabhängig davon, welche Rechtsform (etwa GmbH oder Kommanditgesellschaft) gewählt wird.

Der Gewinn der steuerjuristischen Person wird bei ihr besteuert und kann ohne erneute Besteuerung an den Beteiligten weitergeleitet werden. Bei der VERÄUSSERUNG einer Beteiligung (etwa Aktien) wird ein Zehntel des Preises als Gewinn vermutet und besteuert, so dass 2,5 Prozent des Verkaufspreises als Steuer abgeführt werden. Der Steuerpflichtige kann aber nachweisen, dass sein Gewinn niedriger war.

Gelder, die in Rentenkassen eingezahlt werden, sind ohne Einführung von Obergrenzen steuerfrei. Im Gegenzug werden die ALTERSEINKÜNFTE besteuert (nachgelagerte Besteuerung).

Regelmäßig müssen nur noch Unternehmer und andere Selbstständige eine STEUERERKLÄRUNG abgeben. Arbeitslohn, Kapitaleinkünfte, Einkünfte aus einer Beteiligung und Altersbezüge können gemäß dem Vorschlag direkt an der QUELLE besteuert werden. Der Arbeitnehmer erhält eine Bescheinigung über die gezahlte Steuer und muss sich lediglich bei Unstimmigkeiten an das Finanzamt wenden.

Unternehmer und Selbstständige müssen eine von der Handelsbilanz unabhängige STEUERBILANZ vorlegen, die die Bildung stiller Reserven möglichst verhindern soll.

VERLUSTE können Steuerpflichtige in selben Jahr miteinander verrechnen. Verbleibende Verluste können zwar mit Gewinnen späterer Jahre ausgeglichen werden, jedoch müssen diese aus der selben Erwerbsgrundlage stammen. Ein Nebenerwerbslandwirt kann somit Verluste im selben Jahr mit positiven Lohneinkünften verrechnen, in späteren Jahren jedoch nur mit Gewinnen aus der Landwirtschaft.