Hartz IV Hartz IV: Ohne Einblicke ins Konto gibt es kein Geld

Kassel/dpa. - Das entschied dasBundessozialgericht in Kassel am Freitag in einem Grundsatzurteilund bestätigte damit die Praxis der meisten Arbeitsbehörden. Demnachist es angemessen, wenn vor der Bewilligung des Arbeitslosengeldes IIdie Kontoauszüge der letzten drei Monate verlangt würden. Das gelteauch bei einer Neubewilligung oder wenn es einen Verdacht aufMissbrauch der staatlichen Leistung gebe. Der Sozialdatenschutz werdedadurch nicht unzulässig eingeschränkt (Az.: B 14 AS 45/07 R).
Allerdings machten die obersten deutschen Sozialrichter einewichtige Einschränkung: Auf den Kontoauszügen dürfen dieÜberweisungsvermerke geschwärzt werden, aus denen eine politische,religiöse, philosophische, ethnische oder auch sexuelle Präferenzgeschlossen werden könnte. Dazu gehören etwa Beiträge für dieMitgliedschaft in einer Partei oder Gewerkschaft. Unkenntlich gemachtwerden dürften aber nur Textzeilen. Die gezahlten Beträge müsstenweiter erkennbar sein.
Geklagt hatte ein Mann aus München, dem im Januar 2006 die weitereZahlung von Arbeitslosengeld II versagt worden war. Er hatte diegeforderten Kontoauszüge grundsätzlich verweigert, weil er denSozialdatenschutz verletzt sah. «Was geht es die Behörde an, ob erBeiträge für eine Gewerkschaft oder Spenden für eineReligionsgemeinschaft überweist?», hatte ein DGB-Anwalt für den 43-Jährigen in Kassel gefragt. Zudem würden drei Monate alteKontoauszüge nichts über die aktuelle Bedürftigkeit aussagen.
Die Arbeitsagentur argumentierte hingegen, dass nur anhandder Auszüge die Bedürftigkeit festgestellt und eventuelle ZahlungenDritter erkannt werden könnten. «Das ist sicher unangenehm, aber weilwir öffentliche Gelder verwalten, halten wir das für zumutbar undangemessen», sagte die Justiziarin der Arbeitsagentur München.
Dem schlossen sich die Richter an. Arbeitssuchende hätten diegrundsätzliche Pflicht, «Beweisurkunden» vorzulegen. Kontoauszügezählten dazu. Nur so könnten die Behörden die«Anspruchsvoraussetzung» prüfen. In das Grundrecht derinformationellen Selbstbestimmung greife das nicht ein. Zwar dürfeder Arbeitssuchende sehr private Daten schwärzen. Der Münchner hattesich aber grundsätzlich geweigert, die verlangten Kontodaten zurVerfügung zu stellen, und sei deshalb im Unrecht gewesen.