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Gleiches Geld für gleiche Arbeit Gleiches Geld für gleiche Arbeit: Gesetz zur Lohngerechtigkeit nimmt die nächste Hürde

Von Melanie Reinsch 28.10.2016, 12:52
Ab dem 01. Juli 2017 könnte ein neues Gesetz zur Lohngerechtigkeit in Kraft treten (Symbolbild).
Ab dem 01. Juli 2017 könnte ein neues Gesetz zur Lohngerechtigkeit in Kraft treten (Symbolbild). imago

Jahrelang wurden die Frauen der Birkenstock Gruppe schlechter bezahlt als Männer. Noch bis zum Jahr 2013 erhielten die Mitarbeiterinnen einen Euro weniger Gehalt pro Stunde Arbeit als ihre männlichen Kollegen – für die gleiche Arbeit wohlgemerkt.  Gleicher Lohn für gleiche Arbeit – das soll mit dem neuen Gesetz zur Lohngerechtigkeit festgeschrieben werden.

Lohnlücke von rund sieben Prozent

Frauen in Deutschland verdienen noch immer rund 21 Prozent weniger als Männer. Rechnet man heraus, dass Frauen oft in schlechter bezahlten Berufen arbeiten, dass sie in Teilzeit tätig sind und seltener Führungspositionen bekleiden, ergibt sich noch immer eine Lohnlücke von rund sieben Prozent. Am Freitag stellte Ralf Kleindiek, Staatssekretär im Familienministerium, den angepassten Referentenentwurf vor, der jetzt so in die Ressortabstimmung gegeben wurde. Im Oktober hatte sich die Große Koalition nach langem Streit auf einen Entwurf einigen können, an dem nun noch Änderungen eingearbeitet wurden.

„Damit werden wir nicht das ganze Gefälle von 21 Prozent Lohnungleichheit beseitigen können“, sagte Kleindiek, aber das Gesetz setze dort an, wo Frauen für die gleiche Arbeit weniger Lohn erhielten. „Das ist der Teil, auf den sich das neue Gesetz bezieht“, sagte der Staatssekretär. Keineswegs wolle man mit dem Gesetz Unfriede oder Konflikte in die Betriebe tragen. Vielmehr sollten sich alle konstruktiv mit dem Thema beschäftigen. „Das Gesetz ist kein Bürokratiemonster.“

Gesetz könnte am 1. Juli 2017 in Kraft treten

Zwei Wochen haben Länder und Ministerien nun Zeit, Stellungnahmen dazu abzugeben. Kleindiek geht davon aus, dass das neue Gesetz im Dezember ins Kabinett geht und dann am 1. Juli 2017 in Kraft treten kann.

Kernpunkt des Entwurfs zur Lohngerechtigkeit ist der Auskunftsanspruch für Beschäftigte in Betrieben mit mehr als 200 Mitarbeitern. Das bedeutet, dass jeder Arbeitnehmer sich darüber informieren darf, wie er im Vergleich zu seinen Kollegen bezahlt wird. Familienministerin Manuela Schwesig (SPD) wollte die Auskunftspflicht ursprünglich für Betriebe ab sechs Mitarbeitern einführen. Sie konnte sich damit aber nicht gegenüber der Union durchsetzen. „Damit erreichen wir immerhin 14 Millionen Menschen“, sagte Kleindiek am Freitag.

Nachzahlung bis zu fünf Jahre rückwirkend möglich

In tarifgebundenen Unternehmen können die Mitarbeiter diesen Auskunftsanspruch über die Betriebsräte wahrnehmen. Betriebe ohne Betriebsrat oder Tarifvertrag können sich direkt an ihre Chefs wenden. Der Auskunftsanspruch gilt auch im öffentlichen Dienst. Sollte sich herausstellen, dass einer Frau oder einem Mann tatsächlich zu wenig Lohn gezahlt wurde, besteht nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AA) ein Anspruch auf Nachzahlung – bis zu drei Jahre rückwirkend.

Außerdem müssen Betriebe ab 500 Mitarbeitern nach dem Gesetzesentwurf mindestens alle fünf Jahre ein betriebliches Prüfverfahren zur Lohngerechtigkeit durchführen und darüber berichten. Kapitalgesellschaften ab 500 Beschäftigten müssen künftig regelmäßig über die Maßnahmen zur Gleichstellung und zur Entgeltgleichheit im Unternehmen berichten. In Deutschland sind davon rund 4000 Betriebe mit insgesamt 6,6 Millionen Arbeitnehmern betroffen.