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Entscheidung sorgt für Wirbel Entscheidung sorgt für Wirbel: Syrer darf seine Zweitfrau nach Deutschland holen

26.01.2018, 19:11
Eine Frau mit Kopftuch geht mir ihren Kindern spazieren.
Eine Frau mit Kopftuch geht mir ihren Kindern spazieren. dpa (Symbolbild)

Kreis Pinneberg - Diese Entscheidung sorgt für Wirbel: Im Kreis Pinneberg nordwestlich von Hamburg gibt es zwei bestätigte Fälle, in denen geflüchtete Syrer ihre Zweitfrauen nach Deutschland holen durften.

Die Kreisverwaltung, die ihren Sitz in Elmshorn hat, sieht sich nun Anschuldigungen der geförderten Bigamie ausgesetzt.

„Sorgfältige Einzelprüfung”

„Dies ist aber keine pauschale Regelung, sondern immer eine sorgfältige Einzelfallprüfung“, verteidigte Oliver Carstens, Sprecher des Kreises Pinneberg, gegenüber dem „Hamburger Abendblatt“ die Entscheidung.

Kinder sollten bei leiblicher Mutter aufwachsen

Ein Syrer, der gemeinsam mit seinen vier Kindern und seiner Frau im Jahr 2015 nach Deutschland geflüchtet war, hatte den Antrag gestellt, seine zweite Frau nach Deutschland holen zu dürfen.

Der Grund: Seine vier Kinder sollten mit ihrer leiblichen Mutter aufwachsen, die sich allerdings noch in Syrien befand. In diesem und noch einem weiteren Fall wurde der Nachzug erlaubt, wie Carstens bestätigte.

„Wir fördern keine Bigamie”

Während Bigamie in Deutschland unter Strafe steht, sieht die gesetzliche Regelung in Syrien anders aus.

Dort dürfen Männer mit vier Frauen gleichzeitig verheiratet sein. Die Rechtmäßigkeit einer Ehe richtet sich an das Land, in dem sie geschlossen wurde. In diesen Fällen war also das syrische Eherecht entscheidend.

„Bigamie wird nicht gefördert”

Carstens: „Im Kreis Pinneberg werden bigamische Ehen nicht gefördert. Es liegt aber außerhalb unserer rechtlichen Möglichkeiten, auf Eherechte anderer Staaten einzuwirken. Aber es geht bei Familienzusammenführungen auch überhaupt nicht um Bigamie bzw. darum, mehrere Ehefrauen nach Deutschland zu holen, sondern es geht primär um das Wohl der Kinder.”

Wie läuft das Prozedere ab?

Wer in Deutschland als anerkannter Flüchtling Familienmitglieder nachholen möchte, muss bei der deutschen Botschaft des Landes, in dem sich die Familie aufhält, einen „Visumsantrag zur Familienzusammenführung“ stellen. 

Dann prüft diese bei der Ausländerbehörde des Kreises, in welchem der Flüchtling lebt, ob alle Angaben stimmen. Anschließend wird über den Antrag entschieden. (red)

(Der Text erschien zuerst bei mopo.de)