Bundestrojaner Bundestrojaner: Veröffentlichung das Quellcodes möglicherweise rechtswidrig
Halle (Saale)/MZ. - Wörtlich heißt es darin: „Insgesamt erscheint es nicht ausgeschlossen, dass die Veröffentlichung des Quellcodes eines sog. staatlichen Trojaners als Tathandlung einer Strafvereitelung gemäß Paragraph 258 Strafgesetzbuch angesehen wird.“ Ob die Veröffentlichung des Quellcodes lediglich eine Veranlassung zu Selbstschutzmaßnahmen etwa durch Einsatz von Anti-Viren-Programmen und Firewalls darstelle oder wegen damit verbundener Offenlegung gezielter Ermittlungshandlungen als Beitrag zur Strafvereitelung betrachtet werden müsse, sei „unklar und richterlicher Bewertung vorbehalten“, schreibt der Gutachter. „Die bislang bestehenden Präzedenzfälle lassen hierbei keine hinreichend sichere Prognose über eine Entscheidung der Rechtsprechung zu.“
Der Chaos Computer Club hatte die Software vor knapp zwei Wochen der Öffentlichkeit zugänglich gemacht und behauptet, deren Nutzung sei rechtswidrig, weil sie mehr könne, als das Bundesverfassungsgericht erlaube. Der Staatstrojaner war zuvor gegen vermeintliche oder tatsächliche Kriminelle eingesetzt worden. Nach Ansicht von Experten könnten sich andere Kriminelle mit dem nun verfügbaren Wissen gegen die Software wappnen.