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Bundessozialgericht Bundessozialgericht: Zuflussprinzip bei ALG-II-Berechnung bestätigt

30.07.2008, 11:53
Unter einer Lupe ist auf dem Symbolbild der Schriftzug «Hartz IV» zu sehen. (Foto: dpa)
Unter einer Lupe ist auf dem Symbolbild der Schriftzug «Hartz IV» zu sehen. (Foto: dpa) dpa-Zentralbild

Kassel/ddp. - Danach müssen Einkünftegrundsätzlich in dem Monat auf das Arbeitslosengeld II angerechnetwerden, in dem sie auf dem Konto des Erwerbslosen eingehen. Das geltefür nachträglich ausgezahltes Arbeitslosengeld I ebenso wie für Lohn,der eigentlich noch vor dem «Hartz-IV»-Antrag verdient, aber erstdanach überwiesen worden sei, stellten die Kasseler Richter klar(Az.: B 14 AS 26/07 R und B 14 AS 43/07 R).

Geklagt hatten zwei Arbeitslose aus München und aus dem Kreis Unna(Nordrhein-Westfalen), denen im ersten Monat ihrer Erwerbslosigkeitkeine «Hartz-IV»-Leistungen bewilligt worden waren. Die örtlichenArbeitsgemeinschaften (ARGE) hielten die Kläger in diesem Zeitraumnoch nicht für bedürftig, da sie ja von den rückwirkend erhaltenenZahlungen leben könnten.

Die Arbeitslosen verlangten dagegen, dass ihnen diese Einkünftenicht angerechnet werden dürften. Schließlich handele es sich umGeld, das ihnen bereits vor ihrem Antrag auf Arbeitslosengeld IIzugestanden habe und damit geschütztes Vermögen sei. Außerdem hättensie es im Vormonat sozusagen schon verbraucht, weil sie in Erwartungder Zahlungen ihr Konto überzogen und vom Dispo-Kredit gelebt hätten.Dieser Sichtweise wollten sich Deutschlands oberste Sozialrichterjedoch nicht anschließen.

Nach Angaben der DGB Rechtsschutz GmbH, die die beiden Kläger vorGericht vertrat, muss sich die Bezugsdauer von Arbeitslosengeld IIdurch diese Rechtslage allerdings nicht in jedem Fall verkürzen. Dennumgekehrt könnten «Hartz-IV»-Empfänger auch nach Aufnahme einerArbeit weiter Grundsicherungsleistungen beziehen - so langejedenfalls, bis ihnen der erste Lohn überwiesen wurde.Langzeitarbeitslose sollten sich daher nicht sofort bei der ARGEabmelden, wenn sie einen Job gefunden hätten.