Asylbewerber Asylbewerber: Immer häufiger Heimat-Reisen von Flüchtlingen gemeldet - auch zum Urlaub
Nürnberg - Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) erfährt inzwischen öfter von Reisen von Flüchtlingen in deren Herkunftsländer. Andere Stellen wie die Bundespolizei, die Ausländerbehörden oder die Bundesagentur für Arbeit seien mittlerweile für das Thema stärker sensibilisiert, sagte eine BAMF-Sprecherin der Deutschen Presse-Agentur. Außerdem gebe es mittlerweile einen „funktionierenden Kommunikationsweg“ zwischen den Behörden. „Die meisten Mitteilungen erfolgen seitens der Bundespolizei im Bundesgebiet, aber auch aus dem Ausland.“
Zahl der Heimat-Reisen von Flüchtlingen wird nicht erfasst
Die Zahl solcher Reisen werde beim BAMF derzeit jedoch noch immer nicht statistisch erfasst. Auch die Bundespolizei kann diese Vorfälle nicht beziffern. „Das (...) Phänomen ist jedoch nicht nur vereinzelt bekannt“, teilte ein Sprecher der Bundespolizei mit.
Eine Reise in das Land, aus dem die Menschen aus Angst geflohen sind, führt nicht automatisch zur Aberkennung ihres Schutzstatus'. Es ist - wie vieles im Asylverfahren - vom jeweiligen Einzelfall abhängig. Laut dem BAMF gibt es aber nach wie vor für Reisen von anerkannten Flüchtlingen kein gesetzlich geregeltes Verfahren.
Anerkannte Flüchtlinge dürfen grundsätzlich Auslandsreisen unternehmen
Wer hierzulande einen Schutzstatus wie Asyl oder subsidiären Schutz bekommen hat oder als Flüchtling anerkannt wurde, darf grundsätzlich Auslandsreisen unternehmen. Aufgrund von EU-Regeln erlischt der Schutz für anerkannte Flüchtlinge in Deutschland auch nicht automatisch, wenn sie freiwillig in das Land reisen, aus dem sie aus Furcht vor Verfolgung geflohen sind. Für einen vorübergehenden Aufenthalt dort gibt es nämlich laut BAMF durchaus nachvollziehbare Gründe - etwa eine schwere Erkrankung eines nahen Angehörigen.
Nach Einzelfallprüfung kann so eine Reise aber auch zur Aberkennung des Schutzstatus' führen: „Handelt es sich (...) um Reisen zu Urlaubszwecken, kann dies ein Indiz dafür sein, dass bei dem Flüchtling keine Furcht vor Verfolgung vorliegt“, heißt es beim BAMF.
Arbeitsagenturen sind beteiligt, weil Asylberechtigte im Urlaub Hartz-IV-Leistungen beziehen
Im vergangenen Herbst waren den Berliner Arbeitsagenturen Fälle bekanntgeworden, in denen anerkannte Asylberechtigte besuchsweise in ihr Herkunftsland zurückgekehrt waren. Die Arbeitsagenturen sind beteiligt, weil Asylberechtigte dort Hartz-IV-Leistungen beziehen. Sie müssen einen Urlaub melden, den Urlaubsort jedoch nicht angeben. Erfuhr früher ein Betreuer im Gespräch zufällig etwa von einer Reise nach Syrien, wurde das BAMF aufgrund verschiedener Vorschriften - beispielsweise beim Datenschutz - nicht immer automatisch informiert.
Nun soll es dazu „Änderungen in unseren fachlichen Weisungen geben, die genau definieren, in welchen Fällen die Bundesagentur für Arbeit die Ausländerbehörden informieren wird“, sagte eine Sprecherin.
Menschen, deren Asylverfahren in Deutschland aktuell noch läuft, können laut BAMF jederzeit ausreisen. Wenn sie in ihr Herkunftsland zurückkehren, erlischt allerdings ihre Aufenthaltsgestattung in Deutschland, die sie während ihres Asylverfahrens haben. Auch ihr Antrag als Asylbewerber gilt damit als zurückgenommen. Für Geduldete sind Reisen ins Ausland auch nicht ohne Weiteres möglich: Die Duldung erlischt mit der Ausreise aus dem Bundesgebiet. Damit wird die Wiedereinreise nach Deutschland schwierig bis unmöglich. (dpa)