Gas Gas: Verbraucherzentrale rät zu Widerspruch gegen Preiserhöhung
Halle/ddp. - Unter anderem verwiesen die Verbraucherschützer amDienstag in Halle auf ein Urteil des Bundesgerichtshofs vom 13. Juni2007 (Az: VIII ZR 36/06), wonach Gaspreiserhöhungen derBilligkeitskontrolle unterliegen.
Außerdem seien insbesondere Heizgaskunden mit einem Sondervertragbetroffen. In diesen Fällen sei eine Berechtigung zur einseitigenPreiserhöhung nur dann gegeben, wenn dies vertraglich vereinbartworden sei, stellte die Verbraucherzentrale fest. MITGAS jedochberufe sich auf ein einseitiges Preisänderungsrecht in seinenGeschäftsbedingungen, die nach Auffassung der Verbraucherzentralenicht wirksam in die bestehenden Verträge einbezogen wurde.
Der Gasversorger habe Ende Juni neue Vertragsbedingungenzugesandt, die die Kunden in die «Vertragsunterlagen ablegen»sollten. Durch dieses Abheften allein, ohne ausdrückliche Zustimmungder Kunden, würden bestehende Verträge jedoch nicht geändert, hießes.
Die Verbraucherzentrale erinnerte an frühere Preisrunden. Diesehätten unzählige Kunden nicht akzeptiert und den Erhöhungenwidersprochen. Bis heute habe der Versorger weder die Berechtigung zur Preisanpassung noch die Billigkeit seiner Forderung hinreichendbelegt, kritisierte die Verbraucherzentrale, die die Koordinierungeiner Sammelklage von 104 MITGAS-Kunden übernommen hat.