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Berufung abgeschmettert Bratwurtstand an der A9 Rodaborn: Endgültiges Aus für Imbissstand an Autobahn in Thüringen

30.05.2017, 17:30
Der Verkauf der beliebten Würste über den Zaun wurde bereits im Jahr 2013 untersagt. Dagegen wehrte sich die Betreiberin erfolglos vor Gericht.
Der Verkauf der beliebten Würste über den Zaun wurde bereits im Jahr 2013 untersagt. Dagegen wehrte sich die Betreiberin erfolglos vor Gericht. dpa-Zentralbild

Weimar - Der bizarre Rechtsstreit um den Verkauf von Bratwürsten auf dem Parkplatz Rodaborn-West an der A9 (Berlin-München) ist beendet. Das Oberverwaltungsgericht (OVG) in Weimar hat die Berufung gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts Gera nicht zugelassen. Damit bleibt es bei dem Verbot, das den Betreibern einer Raststätte untersagt, Reisenden über einen zwei Meter hohen Zaun hinweg Bratwürste oder Getränke zu verkaufen.

Das Thüringer Landesamt für Bau und Verkehr hatte den Verkauf 2013 untersagt. Dagegen wehrten sich die Betreiber erfolglos vor Gericht. Der Rechtsweg sei nun erschöpft, teilte das Oberverwaltungsgericht am Dienstag mit. Die Richter begründeten ihre Entscheidung damit, dass das Urteil in der ersten Instanz keine Fehler aufweise.

A9 Berlin-München: Aus für die Bratwürste am Autobahnrastplatz Rodaborn-West

Der Fall an der ältesten Autobahnraststätte Deutschlands in Ostthüringen hatte deutschlandsweit für Aufsehen gesorgt und brachte es bis in die TV-Satiresendung „Extra 3“. Denn Autofahrern, die am Parkplatz Rodaborn Rast machen, versperrte ein zwei Meter hoher Zaun den Weg zu dem Imbiss. Aus Trotz stieg die Betreiberin auf eine Leiter und verkaufte Bratwürste und Kaffee einfach über ihn hinweg. Obwohl die Behörden diese Praxis untersagten, verkaufte die Zaun-Rebellin munter weiter Kaffee und Thüringer Bratwürste.

Vor Gericht wehrte sie sich zugleich gegen das Verbot. Das Verwaltungsgericht Gera wies jedoch in seinem Urteil vom 3. Mai 2016 die Klage ab. Die Kläger verfügten nicht über die nötige Erlaubnis für eine „straßenrechtliche Sondernutzung“ nach dem Bundesfernstraßengesetz, hieß es zur Begründung. Auch andere Erlaubnisse seien nicht erteilt worden. Dass die Behörde den Verkauf einen gewissen Zeitraum geduldet habe, begründe ebenfalls keine Erlaubnis, hieß es damals.

Eine Konzession zur Bewirtschaftung sei 2004 vom Bund gekündigt worden, was den Klägern beim Kauf der Gaststätte bekannt gewesen sei. Das Landesamt hatte laut OVG zudem im November 2016 eine Sondernutzungserlaubnis abgelehnt.  (dpa)