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Arbeitslosengeld Arbeitslosengeld: Viele haben länger Anspruch

02.03.2008, 20:25

Halle/MZ. - Karin S., Merseburg: Für welche älteren Bezieher trifft eigentlich die Übergangsregelung auf Verlängerung des Arbeitslosengeldes zu, die rückwirkend zum 1. Januar 2008 in Kraft getreten ist?

Antwort: Die Übergangsregelung für vor dem 1. Januar 2008 entstandene Neuansprüche auf Arbeitslosengeld trifft nur auf jene Arbeitslosengeld-Bezieher zu, die folgende drei Voraussetzungen erfüllen: Sie müssen erstens vor dem 1. Januar 2008 das 50. Lebensjahr vollendet haben. Zweitens muss bei ihnen nach dem 31. Dezember 2007, also im Jahr 2008, noch ein Restanspruch auf Arbeitslosengeld bestanden haben. Und drittens muss diesen Arbeitslosen zuletzt die Höchstanspruchsdauer auf den Bezug von Arbeitslosengeld für ihre jeweilige Altersgruppe bewilligt worden sein. Sind diese drei Voraussetzungen gegeben, wird nach Prüfung der Versicherungszeiten die Anspruchsdauer rückwirkend auf 15 Monate verlängert. Bei Arbeitslosen, die das 58. Lebensjahr vollendet haben, wird unter den gleichen Voraussetzungen die Anspruchsdauer auf 24 Monate erhöht. Die Übergangsregelung ist für Arbeitslose im Paragraf 434r SGB III geregelt.

Gudrun F., Dessau-Roßlau: Ich bin jetzt 61 Jahre alt. Vom 1. Juli 2006 an ist mir Arbeitslosengeld für die Dauer von 18 Monaten bewilligt worden. Falle ich unter die neue Regelung?

Antwort: Die Übergangsregelung trifft auf Sie nur zu, wenn Sie noch einen Restanspruch am 1. Januar 2008 hatten. Ihr ALG-Anspruch würde sich von 18 auf 24 Monate erhöhen. Bei einem Bezug ohne Unterbrechungen ist Ihr Anspruch mit dem 31. Dezember 2007 erschöpft gewesen. Dann trifft die Übergangsregelung nicht zu.

Gerlinde P., Eisleben: Auf mich trifft die Übergangsregelung zu. Was muss ich tun, damit ich für den längeren Zeitraum Arbeitslosengeld erhalte?

Antwort: Wenn Sie unter die Übergangsregelung fallen sollten, brauchen Sie nichts zu unternehmen. Die Agentur für Arbeit überprüft alle Arbeitslosengeld-Bezüge der entsprechenden Jahrgänge. Falls die Übergangsregelung zutrifft, erhalten die Betroffenen automatisch einen entsprechenden Änderungsbescheid von ihrer zuständigen Agentur für Arbeit.

Renate G., Dessau-Roßlau: Ich, 54 Jahre alt, habe vom 1. Januar 2007 bis 30. Dezember 2007 Arbeitslosengeld bekommen. Kann ich eine Verlängerung des ALG-Bezuges in Anspruch nehmen?

Antwort: Nein, da Ihr ALG-Anspruch vor dem 1. Januar 2008 ausgelaufen ist, fallen Sie nicht unter die Übergangsregelung. Ihre Bezugsdauer verlängert sich nicht.

Horst P., Halle: Ich werde eventuell in den nächsten Monaten entlassen. Welchen Anspruch auf Arbeitslosengeld hätte ich? Ich bin seit einem Jahr wieder in Arbeit und mir steht aus 2006 noch ein ALG-Restanspruch von 700 Tagen zu. Ich bin 1948 geboren.

Antwort: Sollten Sie jetzt arbeitslos werden, haben Sie einen Neuanspruch auf Arbeitslosengeld von sechs Monaten. Sie erhalten also eine Neuberechnung. Ihr Restanspruch von 700 Tagen gilt weiter. Da die Obergrenze für den ALG-Bezug bei über 58-Jährigen jedoch 24 Monate beträgt, würden Sie aber bei Neuberechnung längstens nur für 720 Tage Arbeitslosengeld erhalten.

Hans S., Hettstedt: Mir wurde von Februar 2007 an für 15 Monate Arbeitslosengeld bewilligt. Ich werde im April dieses Jahres 58 Jahre. Verlängert sich mein ALG-Bezug entsprechend der neuen Regelung?

Antwort: Wenn Sie zum Jahreswechsel, also spätestens am 31. Dezember 2007, das 58. Lebensjahr vollendet hätten, würden Sie unter die Übergangsregelung fallen. Da das nicht der Fall ist, bleibt es bei Ihrer festgelegten Bezugsdauer.

Rainer S., Quedlinburg: Ich, jetzt 55 Jahre alt, bin am 31.12.2006 mit Abfindung aus meinem Betrieb ausgeschieden. Arbeitslosengeld wurde mir vom 1. Januar 2007 an für zwölf Monate bewilligt. Vom 1. Januar bis 24. März 2007 erhielt ich eine Sperrzeit, danach unterlag ich aufgrund der Abfindung einer sechsmonatigen Ruhephase, so dass ich bis Juni 2008 noch Arbeitslosengeld erhalte. Stünde mir nach der Übergangsregelung eine Verlängerung zu?

Antwort: Da Sie infolge der Ruhezeiten auch noch 2008 Arbeitslosengeld beziehen und über 55 Jahre alt sind, erweitert sich der Anspruch Ihres ALG-Bezuges von zwölf auf 15 Monate.

Helga H., Jessen: Mir wurde vom 16. Februar 2008 bis 21. August 2009 Arbeitslosengeld bewilligt. Müsste mir nach der neuen Regelung nicht länger Arbeitslosengeld zustehen? Ich habe bis 15. Februar 2008 vier Jahre lang ununterbrochen gearbeitet und werde am 2. März 59 Jahre alt.

Antwort: Da Sie vier Jahre gearbeitet haben, beläuft sich Ihre ALG-Anspruchsdauer nach der neuen Regelung auf 24 Monate, nach der alten Regelung waren es nur 18 Monate. Da die neue Regelung erst seit kurzem bekannt ist, konnte Ihnen noch kein Änderungsbescheid zugestellt werden. Das wird in den nächsten Wochen geschehen, da die Agentur für Arbeit derzeit die bestehenden Bescheide überprüft und bei Bedarf ändert.

Lothar F., Zeitz: Ich erhalte von Juli 2007 bis Dezember 2008 18 Monate lang Arbeitslosengeld, bin 60 Jahre alt und nehme den Paragrafen 428 in Anspruch. Falle ich unter die Übergangsregelung und was ist mit dem Paragrafen 428?

Antwort: Da Sie bis 2008 im laufenden Bezug von Arbeitslosengeld und über 58 Jahre alt sind, fallen Sie unter die Übergangsregelung. Ihre Anspruchsdauer verlängert sich von 18 auf 24 Monate. Die Regelung des Paragrafen 428 ist zwar nicht über den 31. Dezember 2007 hinaus verlängert worden, auf Sie trifft sie aber weiter zu. Sie haben Bestandsschutz.

Erika S., Zörbig: Ich habe seinerzeit den Paragrafen 428 zum erleichterten Bezug von Arbeitslosengeld unterschrieben. Den Paragrafen gibt es jetzt ja nicht mehr. Muss ich dennoch zum frühstmöglichen Termin ohne Abschläge in Rente gehen?

Antwort: Ja, Sie bleiben an das gebunden, was Sie unterschrieben haben, bekommen Arbeitslosengeld also nur so lange, bis Sie Anspruch auf ungekürzte Rente haben.

Annegret F., Leuna: Im Juni dieses Jahres werde ich 58 Jahre alt. Mir wurde vom 1. Januar 2007 an für 18 Monate Arbeitslosengeld bewilligt. Falle ich unter die Übergangsregelung?

Antwort: Nein, die Übergangsregelung würde nur dann auf Sie zutreffen, wenn Sie bis zum 31. Dezember 2007 das 58. Lebensjahr vollendet hätten.

Bernd S., Halle: Ich war innerhalb der letzten zwei Jahre zwölf Monate lang versicherungspflichtig beschäftigt. Wie lange kann ich Arbeitslosengeld bekommen?

Antwort: Sie hätten Anspruch auf eine Bezugsdauer von sechs Monaten. Wer 24 Monate versicherungspflichtig beschäftigt war, hat einen Anspruch auf ein Jahr ALG.

Monika V., Zeitz: Muss ich Angst haben, dass mir Ansprüche aus der Übergangsregelung verloren gehen? Sollte ich lieber immer wieder nachfragen?

Antwort: Nachzufragen brauchen Sie nicht. Die Agentur für Arbeit hat die verlängerte Bezugsdauer für ältere Arbeitslose bereits in ihrem IT-System vermerkt, prüft alle Fälle und informiert die betroffenen Kunden bis Ende Mai automatisch. Eine erneute Arbeitslosmeldung ist keinesfalls notwendig, um den Anspruch auf die verlängerte Bezugsdauer zu sichern.

Sigrid W., Bitterfeld-Wolfen: Ich bin 61, wollte durch das Auslaufen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld ab 1. Juli mit Abschlägen in Rente gehen. Nun falle ich aber in die Übergangsregelung und die Bezugsdauer des Arbeitslosengeldes würde sich über den 1. Juli hinaus verlängern. Muss ich trotzdem in Rente gehen?

Antwort: Nein, das brauchen Sie nicht. Wenn Ihnen die längere Bezugsdauer des Arbeitslosengeldes bestätigt wird, können Sie Ihren Rentenantrag zurücknehmen.

Fragen und Antworten notierten Kerstin Metze und Dorothea Reinert